Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
BGH, Urteil vom 16. März 2017, Az. VII ZR 197/16
Vereinbaren die Parteien hinsichtlich eines Werkvertrags, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll, so liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vor. Dies gilt auch dann, wenn ein ursprünglich nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag im Nachhinein durch eine solche „Ohne-Rechnung-Abrede“ abgeändert wird. Als Rechtsfolge bestehen weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte den Beklagten ursprünglich zur Verrichtung von Teppichverlegearbeiten beauftragt. Als Vergütung sollte der Beklagte einen Betrag über 16.164,38 € erhalten. Im Nachgang einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte lediglich eine Rechnung über einen Betrag i.H.v. 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400,00 € sollten in bar bezahlt werden. Dem kam der klagende Auftraggeber nach. In der Folge trat er wegen Mängeln der Arbeiten vom Vertrag zurück und forderte vom Beklagten die Erstattung des geleisteten Werklohns.
Gründe:
Dem Klagebegehren hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine klare Absage erteilt. Unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen, welche gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz verstoßen, hat der BGH bestätigt, dass die Nichtigkeit solcher Verträge gem. § 134 BGB auch dann vorliegt, wenn ursprünglich kein Verstoß vorlag und die gesetzeswidrige Abrede zwischen den Parteien erst im Nachhinein erfolgt. In mehreren Urteilen seit 2013 hatte der BGH bereits festgestellt, dass im Falle einer vertraglichen Vereinbarung, wonach (auch nur teilweise) keine Rechnung erstellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll aufgrund der Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien bestehen. Aus diesem Grunde standen dem Kläger auch in vorliegender Streitsache keinerlei Mängel- oder sonstige Rechte auf Rückzahlung entrichteten Werklohns gegenüber dem Beklagten zu.
RA Robin von Jacobi