Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig beendeten Verbraucherdarlehen

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16

Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von den Vertragsparteien übereinstimmend gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendet, ist ein späterer Widerruf des Vertrages aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht mehr möglich, sofern seit der erfolgten Beendigung ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen ist.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte mit dem beklagten Kreditinstitut im Juni 2013 vereinbart, den Darlehensvertrag vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. ca. 20.000,00 € aufzuheben. Hierbei behielt sich er sich vor, die Vorfälligkeitsentschädigung hinsichtlich Grund und Höhe zu überprüfen. Im Februar 2015 ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben den Darlehensvertrag aufgrund fehlerhafter Belehrung widerrufen und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung sowie Herausgabe der Nutzungen. Die Beklagte lehnte dies unter dem Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung ab.

Gründe:

Das OLG bestätigte im Wesentlichen die erstinstanzliche Klageabweisung. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar hatte sich im gegenständlichen Fall die Widerrufsbelehrung des Kreditinstituts aufgrund Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot gem. § 355 Abs. S. 1 BGB als tatsächlich fehlerhaft erwiesen; als Folge hiervon war der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, was einen – auch Jahre später – erklärten Widerruf grundsätzlich ermöglicht. Vorliegend stellten die erkennenden Richter jedoch die Verwirkung der klägerischen Ansprüche gem. § 242 BGB fest.

Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Vorliegend wurde der Widerruf vom Kläger erst über 9 Jahren nach Vertragsschluss erklärt. Darüber hinaus erfolgte bereits mehr als 19 Monate davor auf Wunsch des Klägers eine vorzeitige Fälligstellung des Darlehens. Unter den gegebenen Umständen konnte das beklagte Kreditinstitut darauf vertrauen, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Dieses Vertrauen war auch schutzwürdig. Der ursprünglich klägerseits erklärte Vorbehalt war ohne Bedeutung, da die Aufhebungsvereinbarung hiervon nicht bedingt war und im Übrigen ein dortiger Bezug zur Ausübung des Widerrufsrechts fehlte.

RA Robin von Jacobi

Zum Volltext der Entscheidung: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16
Vorinstanz: LG Hanau, Urteil vom 15.12.2015, Az. 1 O 673/15