Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen des Mieters

BGH, Urteil vom 6.12.2017, Az. XII ZR 95/16

Fahrzeuge des Mieters unterfallen dem Vermieterpfandrecht, sofern diese Fahrzeuge auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Das Pfandrecht erlischt, wenn ein solches Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt vom Mietgrundstück – auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entsteht jedoch aufs Neue, sobald das Fahrzeug wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.

Sachverhalt:

Die Vermieterin eines Gewerbegrundstücks und der Insolvenzverwalter der Mieterin streiten über das Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen der Mieterin.

Als die Mieterin mit den laufenden Mietzahlungen in Verzug geriet, berief sich die Vermieterin auf ihr Vermieterpfandrecht. In der Folge wurde über das Vermögen der Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis. Zum Kündigungsstichtag waren noch Forderungen der Vermieterin gegenüber der Mieterin über rund 13.750 € offen.

Der Insolvenzverwalter veräußerte verschiedene Gegenstände der Mieterin für rund 13.500 €, darunter zwei Lkw und ein Anhänger, auf die 6.500 € des Erlöses entfielen. Die Fahrzeuge waren nachts normalerweise auf dem Grundstück abgestellt. Der Insolvenzverwalter kehrte lediglich einen Teilbetrag über rund 4.580 € an die Vermieterin aus. Der auf die Fahrzeuge entfallende Erlös war dabei unberücksichtigt geblieben. Die Vermieterin forderte im Hinblick auf ihr Vermieterpfandrecht die abgesonderte Befriedigung bezüglich des Erlöses für die Fahrzeuge.

Gründe:

Ob die Vermieterin aufgrund ihres Vermieterpfandrechts eine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös der Fahrzeuge verlangen kann, hängt entscheidend davon ab, ob sich diese bei Insolvenzeröffnung auf dem gemieteten Grundstück befanden.

Soweit ein Vermieterpfandrecht besteht, ist der Vermieter bei Insolvenz des Mieters zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen berechtigt. Der Insolvenzverwalter darf die Gegenstände zwar verwerten; die Rechte des Vermieters setzen sich an dem noch unterscheidbar vorhandenen Erlös jedoch fort.

In vorliegenden Fall ist die Vermieterin Inhaberin eines Pfandrechts an den eingebrachten Sachen der Mieterin. Dieses erstreckt sich auch auf die regelmäßig auf dem Mietgrundstück abgestellten Kraftfahrzeuge der Mieterin. Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden.

Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht. Ein Kraftfahrzeug, das wie hier auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht, denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Werden Fahrzeuge, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckt, im Zuge des regelmäßigen Geschäftsbetriebs vom Grundstück entfernt – etwa für Fahrten zu Kunden – erlischt das Vermieterpfandrecht. Es wird erst dann neu begründet, wenn das Fahrzeug wieder auf das Mietgrundstück gefahren wird.

Ob der Vermieterin an den betroffenen Fahrzeugen ein wirksames Vermieterpfandrecht nebst Recht auf abgesonderte Befriedigung und damit auf Erlangung des durch den Insolvenzverwalter erzielten Verkaufserlöses zusteht, ist davon abhängig, ob sich diese Fahrzeuge im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf dem gemieteten Grundstück befanden oder nicht. Hierzu hatte das OLG Düsseldorf jedoch keine Feststellungen getroffen. Insoweit war der Rechtsstreit zurückzuverweisen.

RA Robin von Jacobi

Zum Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2017, XII ZR 95/16
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2015, Az. 10 O 11/15
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2016, Az. I-24 U 1/16